Dr. Riebling

Patentanwaltskanzlei

Marken

Marken
(auch Markenzeichen oder Warenzeichen genannt)
Ein berühmtes Beispiel: Die Münchner Hausfrau, die sich die Marke „Münchner Oktoberfest“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lässt und dann gegen alle Wiesnwirte wegen Markenverletzung vorgeht…..
zeigt die Gefahr einer Marke, aber auch die Unwissenheit über deren Gebrauch.
Falls Sie eine neue Bezeichnung für
  • Ihre Firma,
  • für die von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen
  • oder eine Internet-Domain
verwenden wollen, müssen Sie sich vergewissern, dass Sie nicht fremde, ältere Rechte verletzen.
Solche Rechte können
  • ältere Marken (deutsche Marken),
  • internationale Marken (=IR-Marken) mit Schutz in Deutschland
  • europäische Marken mit Schutz in Deutschland
  • Firmennamen
  • Ausstattungen mit markenrechtlicher Gestaltung
  • Berühmte Namen (sogar ohne Eintragung als Marke)
sein. Vor der Anmeldung sollten also gründliche Recherchen durchgeführt werden, die jedoch mit einem Risiko behaftet sind. Eine Verletzung fremder Rechte liegt nicht nur dann vor, wenn die von Ihnen gewählte Bezeichnung identisch mit der älteren Bezeichnung ist, sondern auch wenn sie nur verwechselbar ähnlich ist. Die Beurteilung der „Verwechslungsgefahr“ Ihrer Bezeichnung gegenüber älteren, fremden Bezeichnungen ist schwierig, denn es ist ein großer Ermessensspielraum gegeben.
Selbst wenn Ihre beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Marke schliesslich eingetragen wird, besteht keine Sicherheit für deren rechtmässigen Gebrauch:
Nach der Eintragung Ihrer Marke läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. Selbst wenn die Widerspruchsfrist ohne Einlegung eines Widerspruchs abgelaufen ist, kann ein Inhaber fremder, älterer Rechte noch lange Zeit nach der Eintragung Ihrer Marke gegen diese Eintragung vorgehen.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner